Artikel XIII . Im Geiste der Gegenseitigkeit und von dem Wunsche beseelt, den Interessen der beiden Staaten weitestgehend zu dienen und insbesondere den Bedürfnissen der Geschichtswissenschaften Rechnung zu tragen, sind die beiden Regierungen bereit, jeden Vorschlag zu prüfen, der dahin zielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen, deren Zerreißung zu vermeiden, dieselben auszugestalten, ferner deren Erforschung am Orte der Verwahrung oder im Leihverkehr, sei es durch öffentliche Anstalten, sei es im Wege der öffentlichen Bibliotheken und Archive durch private, von ihren Regierungen beglaubigte Forscher zu erleichtern.
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