BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden StaatenArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 16. Juli 1936
Up-to-date

Artikel VII . Der Austausch von Arbeits- und Studienplätzen in den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten wird für Gelehrte und Forscher im Wege der Gegenseitigkeit nach Möglichkeit gefördert werden.

Die Regierung der Französischen Republik wird österreichischen Forschern auch bei Studienreisen in den Kolonien tunlichste Förderung angedeihen lassen.

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