Artikel X . Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik werden in ihrem Wirkungsbereiche dafür Sorge tragen, daß in den Lehrplänen der beiderseitigen mittleren Lehranstalten dem Unterrichte der französischen Sprache in Österreich, beziehungsweise dem Unterrichte der deutschen Sprache in Frankreich auch weiterhin zumindest seine derzeitige Bedeutung beigemessen wird.
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