Artikel XVI . Das vorliegende Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen. Das Übereinkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Wien, am 2. April 1936.
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