Artikel III . Zwischen den Hochschulen der beiden Staaten wird ein Lehreraustausch eingeführt werden (Professoren oder Dozenten).
Dauer und Art der Vortragstätigkeit dieser Austauschlehrer werden in jedem einzelnen Falle durch ein Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten geregelt werden.
Die Festsetzung der inneren verwaltungsrechtlichen Bedingungen und die Entlohnung solcher Berufungen ist ausschließlich Sache des entsendenden Staates.
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