Artikel IX . Durch den vorstehenden Artikel VIII werden die in den Gesetzen und Verordnungen der beiden Staaten enthaltenen Vorschriften, betreffend die Ausübung gewisser Berufe, die Voraussetzung für den Antritt bestimmter Berufszweige und die Führung bestimmter Standesbezeichnungen, nicht berührt.
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