Artikel IV . Die Vertragschließenden Teile werden an ihren Universitäten und allenfalls auch an anderen höheren Lehranstalten Lektoren der französischen Sprache in Österreich und der deutschen Sprache in Frankreich zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen werden. Wenn diese Funktionen nicht Staatsbürgern des eigenen Staates anvertraut werden, wird jeder Vertragschließende Teil die vom anderen Teile vorgeschlagenen Kandidaten in entsprechendem Ausmaße in Erwägung ziehen.
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