Artikel XIV . Insoweit es zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben, wie auch aller anderen Aktionen, die auf eine Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzielen, erforderlich erscheinen sollte, besondere Kommissionen einzusetzen, in die Vertreter beider Vertragschließenden Teile entsendet werden sollen, werden die beiden Regierungen über die Aufstellung und Zusammensetzung dieser Kommissionen das Einvernehmen pflegen.
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