Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
ARTIKEL 1
Art. 2ARTIKEL 2
Art. 3ARTIKEL 3
Art. 4ARTIKEL 4
Art. 5ARTIKEL 5
Art. 6ARTIKEL 6
Art. 7ARTIKEL 7
Art. 8ARTIKEL 8
Art. 9ARTIKEL 9
Art. 10ARTIKEL 10
Art. 11ARIKTEL 11
Art. 12ARTIKEL 12
Art. 13ARTIKEL 13
Art. 14ARTIKEL 14
Art. 15ARTIKEL 15
Art. 16ARTIKEL 16
Art. 17ARTIKEL 17
Art. 18ARTIKEL 18
Art. 19ARTIKEL 19
Art. 20ARTIKEL 20
Art. 21ARTIKEL 21
Art. 22ARTIKEL 22
Art. 23ARTIKEL 23
Art. 24ARTIKEL 24
Art. 25ARTIKEL 25
Art. 26ARTIKEL 26
Art. 27ARTIKEL 27
Art. 28ARTIKEL 28
Art. 29ARTIKEL 29
Vorwort
Art. 1 ARTIKEL 1
1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als „Agentur“ bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.
2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
3. Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.
KAPITEL I
SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN
Art. 2 ARTIKEL 2
1. Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto-Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet.
2. Der Verwaltungsrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun.
3. Der Ausdruck „Pflicht-Notstandsreserven“ bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschließenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.
Art. 3 ARTIKEL 3
1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
– Ölvorräte,
– Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
– bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
2. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.
Art. 4 ARTIKEL 4
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Maßnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandreserven getroffen hat.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
KAPITEL II
NACHFRAGEDROSSELUNG
Art. 5 ARTIKEL 5
1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmaßnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Maßnahmen zur Nachfragedrosselung,
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
KAPITEL III
ZUTEILUNG
Art. 6 ARTIKEL 6
1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
4. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.
Art. 7 ARTIKEL 7
1. Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht.
2. Ein Teilnehmerstaat, dessen Versorgungsanspruch seine gesamte normale Inlandsproduktion und seine während eines Notstands zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinfuhren übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht, auf Grund dessen ihm zusätzliche Nettoeinfuhren in Höhe dieses Überschusses zustehen.
3. Ein Teilnehmerstaat, dessen gesamte normale Inlandsproduktion und dessen während eines Notstands zur Verfügung stehende tatsächliche Nettoeinfuhren seinen Versorgungsanspruch übersteigen, unterliegt einer Zuteilungspflicht, auf Grund deren er die diesem Überschuß entsprechende Ölmenge unmittelbar oder mittelbar an andere Teilnehmerstaaten liefern muß. Dies hindert die Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten durchzuführen.
4. Der Ausdruck „zulässiger Verbrauch“ bezeichnet die durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate, die nach Inkraftsetzung des anzuwendenden Umfangs der Nachfragedrosselung in Notständen zulässig ist; eine etwaige weitere freiwillige Nachfragedrosselung durch einen Teilnehmerstaat läßt sein Zuteilungsrecht oder seine Zuteilungspflicht unberührt.
5. Der Ausdruck „Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven“ bezeichnet die Pflicht-Notstandsreserven eines Teilnehmerstaats, dividiert durch die Summe der Pflicht-Notstandsreserven der Gruppe und multipliziert mit dem Versorgungsdefizit der Gruppe.
6. Der Ausdruck „Versorgungsdefizit der Gruppe“ bezeichnet das Defizit der Gruppe, gemessen nach dem gesamten zulässigen Verbrauch der Gruppe abzüglich der Tagesrate der der Gruppe während eines Notstands zur Verfügung stehenden Ölmengen.
7. Der Ausdruck „der Gruppe zur Verfügung stehende Ölmengen“ bezeichnet
– alles der Gruppe zur Verfügung stehende Rohöl,
– alle von außerhalb der Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse und
– alle Fertigerzeugnisse und Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden und der Gruppe zur Verfügung stehen.
8. Der Ausdruck „Endverbrauch“ bezeichnet den gesamten Indandsverbrauch an allen Mineralöl-Fertigerzeugnissen.
Art. 8 ARTIKEL 8
1. Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt,
– so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufangen,
– so hat der betreffende Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht, das der Kürzung seiner Ölversorgung entspricht, die zu einer Herabsetzung seines Endverbrauchs über diesen Prozentsatz hinaus führt.
2. Die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Ölmenge tragen die anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihres Endverbrauchs während des Grundzeitraums.
3. Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Maßnahme einschließlich Maßnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen.
Art. 9 ARTIKEL 9
1. Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten und -pflichten werden folgende Elemente einbezogen:
– alles Rohöl,
– alle Mineralölerzeugnisse,
– alle Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse und
– alle Fertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden.
2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts eines Teilnehmerstaats werden die von dem betreffenden Teilnehmerstaat normalerweise aus anderen Teilnehmerstaaten oder aus Nichtteilnehmerstaaten eingeführten Mineralölerzeugnisse in Rohöleinheiten ausgedrückt und so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren des betreffenden Teilnehmerstaats.
3. Soweit möglich werden die üblichen Versorgungswege sowie die üblichen Versorgungsanteile zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen und zwischen verschiedenen Kategorien von Rohöl und Ölerzeugnissen beibehalten.
4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen wird, besteht ein Ziel des Programms darin, daß das verfügbare Rohöl und die verfügbaren Ölerzeugnisse soweit wie möglich innerhalb des Raffinerie- und Vertriebsbereichs sowie zwischen den Raffinerie- und Vertriebsgesellschaften in Übereinstimmung mit den überlieferten Versorgungsstrukturen aufgeteilt werden.
Art. 10 ARTIKEL 10
1. Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auch die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen.
2. Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.
Art. 11 ARIKTEL 11
1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrößern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen so weit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.
2. Um die im Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuß dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschließt mit Stimmenmehrheit darüber.
KAPITEL IV
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
Art. 12 ARTIKEL 12
Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäß diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.
Art. 13 ARTIKEL 13
Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Art. 14 ARTIKEL 14
Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 12 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 10 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Art. 15 ARTIKEL 15
Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluß nach Artikel 20 gefaßt worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Maßnahmen; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Art. 16 ARTIKEL 16
Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven hinaus besitzt.
Art. 17 ARTIKEL 17
1. Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täglichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11.
2. Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatz 1 in einem größeren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind, dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer größerer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.
Art. 18 ARTIKEL 18
1. Der Ausdruck „Grundzeitraum“ bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmaßnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren, wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß bis zum 1. April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschließt darüber mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975.
Art. 19 ARTIKEL 19
1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Ölversorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten oder begründeterweise zu erwarten ist, und stellt für jeden Teilnehmerstaat und für die Gruppe das Ausmaß der Kürzung oder der erwarteten Kürzung fest. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuß über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Art der Kürzung.
2. Innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat tritt der Ausschuß zusammen, um die Richtigkeit der zusammengestellten Daten und der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der Ausschuß berichtet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
3. Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses tritt der Verwaltungsrat zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung dieses Berichts zu überprüfen. Die Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen wird als bestätigt angesehen, und die Teilnehmerstaaten führen diese Maßnahmen innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Bestätigung durch, sofern nicht der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb weiterer 48 Stunden beschließt, die Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen, sie nur teilweise in Kraft zu setzen oder eine andere Frist für ihre Durchführung festzulegen.
4. Sind laut Beurteilung des Sekretariats die Bedingungen der Artikel 14, 13 und 17 in bezug auf mehr als einen dieser Artikel erfüllt, so wird jeder Beschluß, Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen, für jeden Artikel gesondert und in der obigen Reihenfolge gefaßt. Sind die Bedingungen in Artikel 17 in bezug auf mehr als einen Teilnehmerstaat erfüllt, so wird jeder Beschluß, die Zuteilung nicht in Kraft zu setzen, für jeden Staat gesondert gefaßt.
5. Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 können jederzeit vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden.
6. Bei seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat die Ölgesellschaften, um deren Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Maßnahmen zu hören.
7. Spätestens mit Inkraftsetzung der Notstandsmaßnahmen wird ein internationales Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen, der die Agentur dabei unterstützt, die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
Art. 20 ARTIKEL 20
1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Unverzüglich teilt das Sekretariat den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Öllage.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung der Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Auf Grund der verfügbaren Informationen erstattet der Ausschuß dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht, wobei er Maßnahmen vorschlägt, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar.
3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts und des Vorschlags des Ausschusses zusammen. Der Verwaltungsrat überprüft die Beurteilung des Sekretariats und den Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses und beschließt innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit über die Maßnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung.
Art. 21 ARTIKEL 21
1. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben.
2. Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsführenden Ausschuß ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erörtern.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist.
4. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, daß die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmaßnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.
Art. 22 ARTIKEL 22
Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschließen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmaßnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.
AUSSERKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
Art. 23 ARTIKEL 23
1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Versorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 den in dem betreffenden Artikel angegebenen Umfang unterschritten hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuß über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Er erstattet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Ausschusses zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zu überprüfen. Die Außerkraftsetzung der Notstandsmaßnahmen oder die anwendbare Verringerung der Nachfragedrosselung gilt als bestätigt, sofern der Verwaltungsrat nicht innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder nur teilweise außer Kraft zu setzen.
4. Bei der Abgabe seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat den in Artikel 19 Absatz 7 genannten internationalen Beirat, um dessen Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Maßnahmen zu hören.
5. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach diesem Artikel abzugeben.
Art. 24 ARTIKEL 24
Solange Notstandsmaßnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Maßnahmen entweder vollständig oder teilweise außer Kraft zu setzen.
KAPITEL V
INFORMATIONSSYSTEM BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN ÖLMARKT
Art. 25 ARTIKEL 25
1. Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht,
– einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befaßt;
– einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln I bis IV beschriebenen Maßnahmen sicherzustellen.
2. Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird.
3. Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.
Art. 26 ARTIKEL 26
Der Ausdruck „Ölgesellschaften“ bezeichnet internationale Gesellschaften, nationale Gesellschaften, nicht-integrierte Gesellschaften und andere Rechtsträger, die eine bedeutende Rolle in der internationalen Ölwirtschaft spielen.
ALLGEMEINER TEIL
Art. 27 ARTIKEL 27
1. Im Rahmen des allgemeinen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 29 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung, die sich auf die innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften beziehen:
(a) Gesellschaftsstruktur;
(b) finanzielle Struktur, einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und gezahlter Steuern;
(c) durchgeführte Investitionen;
(d) Bedingungen von Vereinbarungen über den Zugang zu größeren Rohölquellen;
(e) derzeitige Produktionsraten und voraussichtliche Veränderungen dieser Raten;
(f) Zuteilungen verfügbarer Rohölmengen an Tochtergesellschaften und andere Abnehmer (Kriterien und tatsächliche Abwicklungen);
(g) Vorräte;
(h) Kosten von Rohöl und Ölerzeugnissen;
(i) Preise, einschließlich der Verrechnungspreise mit den Tochtergesellschaften;
(j) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen kann, wobei die der Öffentlichkeit oder den Regierungen bereits zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind.
3. Jeder Teilnehmerstaat stellt Informationen, die keinen besonderen Rechtsschutz genießen, je nach den Gegebenheiten auf Gesellschaftsund/oder Länderbasis zur Verfügung, und zwar in einer Weise und in einem Ausmaß, daß der Wettbewerb nicht beeinträchtigt und daß nicht gegen die gesetzlichen Wettbewerbsvorschriften eines Teilnehmerstaats verstoßen wird.
4. Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, mittels des allgemeinen Teils Informationen über die Arbeit einer innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Gesellschaft zu erlangen, die er nicht durch Anwendung seiner Gesetze oder durch seine Einrichtungen und Gepflogenheiten von dieser Gesellschaft erlangen könnte, wenn diese ausschließlich innerhalb seines Hoheitsbereichs tätig wäre.
Art. 28 ARTIKEL 28
Informationen, die „keinen besonderen Rechtsschutz genießen“, sind Informationen, die nicht Patente, Fabrik- oder Handelsmarken, wissenschaftliche oder Fabrikationsverfahren oder -entwicklungen, Einzelverkäufe, Steuererklärungen, Kundenlisten oder geologische oder geophysikalische Informationen einschließlich Karten darstellen oder sich darauf beziehen.
Art. 29 ARTIKEL 29
1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung diese Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die für die wirksame Handhabung des allgemeinen Teils erforderlich sind, und in dem die Verfahren für den regelmäßigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser faßt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des allgemeinen Teils.
Art. 30 ARTIKEL 30
Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt
– die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
– besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind;
– bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind;
– genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
– Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Art. 31 ARTIKEL 31
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils.
2. Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
BESONDERER TEIL
Art. 32 ARTIKEL 32
1. Im Rahmen des besonderen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Durchführung der Notstandsmaßnahmen notwendig sind.
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 und Artikel 33 erfüllen kann.
3. Auf Grund dieser und anderer verfügbarer Informationen wird das Sekretariat die Ölversorgung und den Ölverbrauch der Gruppe und jedes Teilnehmerstaats laufend beobachten.
Art. 33 ARTIKEL 33
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:
(a) Ölverbrauch und -versorgung;
(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
(c) Umfang der Notstandsreserven;
(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;
(f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.
Art. 34 ARTIKEL 34
1. Innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens legt die Ständige Gruppe für Notstandsfragen dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die im Rahmen des besonderen Teils erforderlich sind, um die wirksame Durchführung der Notstandsmaßnahmen sicherzustellen, und in dem die Verfahren für den regelmäßigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden, einschließlich beschleunigter Verfahren in Notstandszeiten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser faßt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des besonderen Teils.
Art. 35 ARTIKEL 35
Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen
– die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
– genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
– Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Art. 36 ARTIKEL 36
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
KAPITEL VI
RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN MIT DEN ÖLGESELLSCHAFTEN
Art. 37 ARTIKEL 37
1. Die Teilnehmerstaaten richten innerhalb der Agentur einen ständigen Rahmen für Konsultationen ein, innerhalb dessen ein oder mehrere Teilnehmerstaaten in angemessener Weise einzelne Ölgesellschaften über alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft konsultieren sowie von ihnen Informationen darüber erbitten können und innerhalb dessen die Teilnehmerstaaten auf der Grundlage der Zusammenarbeit die Ergebnisse dieser Konsultationen untereinander weitergeben können.
2. Der Rahmen für Konsultationen wird unter der Obhut der Ständigen Gruppe für den Ölmarkt eingerichtet.
3. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt nach Konsultation mit den Ölgesellschaften dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht über die Verfahren für diese Konsultationen vor. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser beschließt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit über diese Verfahren.
Art. 38 ARTIKEL 38
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
Art. 39 ARTIKEL 39
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus.
2. Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die internationale Öllage und die Lage der Ölwirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
Art. 40 ARTIKEL 40
Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß jährlich einen allgemeinen Bericht vor über die Wirkungsweise des Rahmens für die Konsultationen mit den Ölgesellschaften.
KAPITEL VII
LANGFRISTIGE ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIEBEREICH
Art. 41 ARTIKEL 41
1. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern.
2. Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fördern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.
Art. 42 ARTIKEL 42
1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit prüft die gemeinsamen Maßnahmen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht. Vor allem werden folgende Gebiete geprüft:
(a) rationelle Energieverwendung, einschließlich gemeinsamer Programme für
– den Austausch nationaler Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung;
– Methoden zur Verringerung der Zunahme des Energieverbrauchs durch rationelle Energieverwendung;
(b) Entwicklung alternativer Energiequellen, wie einheimisches Öl, Kohle, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft, einschließlich gemeinsamer Programme für
– den Austausch von Informationen über Fragen wie Vorkommen, Angebot und Nachfrage, Preise und Besteuerung;
– Methoden zur Verringerung der Zunahme des Verbrauchs von eingeführtem Öl durch die Entwicklung alternativer Energiequellen;
– konkrete Vorhaben, einschließlich gemeinsam finanzierter Vorhaben;
– Kriterien, Qualitätsziele und Normen für den Umweltschutz;
(c) Forschung und Entwicklung im Energiebereich, einschließlich vorrangig zu behandelnder gemeinsamer Programme für
– Kohletechnologie;
– Sonnenenergie;
– Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle;
– kontrollierte Kernfusion;
– Erzeugung von Wasserstoff aus Wasser;
– nukleare Sicherheit;
– Nutzung von Abwärme;
– rationelle Energieverwendung;
– Nutzung von kommunalem und Industriemüll zum Zweck der rationellen Energieverwendung;
– Untersuchung des gesamten Energiesystems und allgemeine Studien;
(d) Urananreicherung, einschließlich gemeinsamer Programme
– zur Überwachung von Entwicklungen in der Versorgung mit natürlichem und angereichertem Uran;
– zur Erleichterung der Entwicklung von natürlichen Uranvorkommen und von Anreicherungsdiensten;
– zur Förderung der erforderlichen Konsultationen zur Behandlung internationaler Fragen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Ausweitung der Versorgung mit angereichertem Uran ergeben;
– zur Vorbereitung der erforderlichen Sammlung, Analyse und Verbreitung von Daten über die Planung von Anreicherungsdiensten.
2. Bei der Prüfung der Gebiete für gemeinsame Maßnahmen trägt die Ständige Gruppe den Tätigkeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung.
3. Nach Absatz 1 aufgestellte Programme können gemeinsam finanziert werden. Diese gemeinsame Finanzierung kann nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.
Art. 43 ARTIKEL 43
1. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.
2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.
KAPITEL VIII
BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN UND ZU ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN
Art. 44 ARTIKEL 44
Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu Ölförderländern und zu anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer zu fördern. Sie werden laufend die Entwicklungen im Energiebereich überprüfen, um Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit Förderländern und mit anderen Verbraucherländern aufzuzeigen und um diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zu fördern.
Art. 45 ARTIKEL 45
Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.
Art. 46 ARTIKEL 46
Im Rahmen des Programms werden die Teilnehmerstaaten ihre Meinungen über ihre Beziehungen zu Ölförderländern austauschen. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmerstaaten einander über die von ihnen mit Förderländern getroffenen gemeinsamen Maßnahmen unterrichten, die für die Ziele des Programms von Belang sind.
Art. 47 ARTIKEL 47
Die Teilnehmerstaaten werden im Rahmen des Programms
– unter Berücksichtigung ihrer laufenden Überprüfung der Entwicklung der internationalen Energielage und ihrer Auswirkung auf die Weltwirtschaft nach Möglichkeiten und Methoden der Förderung eines stabilen internationalen Ölhandels und einer gesicherten Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen für jeden Teilnehmerstaat suchen;
– unter Berücksichtung der in anderen internationalen Organisationen aufgenommenen Arbeiten andere mögliche Gebiete der Zusammenarbeit prüfen, einschließlich der Aussichten für eine Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie ihrer Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationale Investitionstätigkeit;
– die Aussichten für eine Zusammenarbeit mit Ölförderländern in Energiefragen von gemeinsamem Interesse, wie der rationellen Energieverwendung, der Entwicklung alternativer Quellen sowie der Forschung und Entwicklung, laufend überprüfen.
Art. 48 ARTIKEL 48
1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht erstatten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Maßnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
KAPITEL IX
INSTITUTIONELLE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 49 ARTIKEL 49
1. Die Agentur hat folgende Organe:
– einen Verwaltungsrat,
– einen Geschäftsführenden Ausschuß,
– Ständige Gruppen für
– Notstandsfragen
– den Ölmarkt
– langfristige Zusammenarbeit
– die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.
2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuß kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.
3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das in den Absätzen 1 und 2 genannten Organe unterstützt.
VERWALTUNGSRAT
Art. 50 ARTIKEL 50
1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Ministern oder deren Delegierten aus jedem Teilnehmerstaat.
2. Der Verwaltungsrat nimmt mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung an. Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes beschlossen wird, findet sie auch auf den Geschäftsführenden Ausschuß und die Ständigen Gruppen Anwendung.
3. Der Verwaltungsrat wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 51 ARTIKEL 51
1. Der Verwaltungsrat faßt Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.
2. Der Verwaltungsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschließlich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Maßnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamtwirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen.
3. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jede seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.
Art. 52 ARTIKEL 52
1. Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 und des Artikels 65 sind die Beschlüsse, die nach diesem Übereinkommen vom Verwaltungsrat oder von jedem anderen Organ auf Grund einer Aufgabenübertragung durch den Rat gefaßt werden, für die Teilnehmerstaaten bindend.
2. Empfehlungen sind nicht bindend.
GESCHÄFTSFÜHRENDER AUSSCHUSS
Art. 53 ARTIKEL 53
1. Der Geschäftsführende Ausschuß besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten.
4. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird.
5. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
STÄNDIGE GRUPPEN
Art. 54 ARTIKEL 54
1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Gruppen.
Art. 55 ARTIKEL 55
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen erfüllt die ihr in den Kapiteln I bis V und in der Anlage zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel I bis V und der Anlage fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Art. 56 ARTIKEL 56
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt erfüllt die ihr in den Kapiteln V und VI zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel V und VI fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Art. 57 ARTIKEL 57
1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
Art. 58 ARTIKEL 58
1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel VIII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VIII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
SEKRETARIAT
Art. 59 ARTIKEL 59
1. Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal.
2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt.
3. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht.
4. Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.
Art. 60 ARTIKEL 60
Das Sekretariat erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben.
ABSTIMMUNG
Art. 61 ARTIKEL 61
1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an:
(a) mit Stimmenmehrheit:
– Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschließlich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen;
– Beschlüsse über Verfahrensfragen;
– Empfehlungen;
(b) einstimmig:
– alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschließlich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen,
(a) daß sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind;
(b) daß sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.
Art. 62 ARTIKEL 62
1. Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.
2. Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht:
Allgemeine Stimmengewichte | Stimmengewichte nach dem Ölverbrauch | Kombinierte Stimmengewichte | |
Belgien | 3 | 2 | 5 |
Dänemark | 3 | 1 | 4 |
Deutschland | 3 | 8 | 11 |
Irland | 3 | 0 | 3 |
Italien | 3 | 6 | 9 |
Japan | 3 | 15 | 18 |
Kanada | 3 | 5 | 8 |
Luxemburg | 3 | 0 | 3 |
Niederlande | 3 | 2 | 5 |
Österreich | 3 | 1 | 4 |
Schweden | 3 | 2 | 5 |
Schweiz | 3 | 1 | 4 |
Spanien | 3 | 2 | 5 |
Türkei | 3 | 1 | 4 |
Vereinigtes Königreich | 3 | 6 | 9 |
Vereinigte Staaten | 3 | 48 | 51 |
Insgesamt | 48 | 100 | 148 |
3. Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.
4. Die qualifizierte Mehrheit erfordert
(a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 36 allgemeine Stimmengewichte bei
– dem Beschluß nach Artikel 2 Absatz 2 über die Erhöhung der Pflicht-Notstandsreserven;
– Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;
– Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Maßnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden;
– Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;
– Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen;
(b) 42 allgemeine Stimmengewichte bei
– Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen nicht in Kraft zu setzen;
– Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen aufrechtzuerhalten;
– Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmaßnahmen außer Kraft zu setzen.
5. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall,
– daß ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71 beitritt oder
– daß ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt.
6. Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschließt auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt.
7. Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muß den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN
Art. 63 ARTIKEL 63
Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.
FINANZIELLE REGELUNGEN
Art. 64 ARTIKEL 64
1. Die Kosten des Sekretariats und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten nach einem Beitragsschlüssel umgelegt, der nach den in der Anlage zu der „Entschließung des OECD-Rates über die Festsetzung des Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Organisation“ vom 10. Dezember 1963 dargelegten Grundsätzen und Vorschriften ausgearbeitet wird. Nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Übereinkommens überprüft der Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel und beschließt einstimmig über etwaige angemessene Änderungen nach Artikel 73.
2. Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Artikel 65 ausgeübten Sondertätigkeiten entstehen, werden auf die an diesen Sondertätigkeiten beteiligten Teilnehmerstaaten in einem Verhältnis umgelegt, das einstimmig zwischen ihnen vereinbart wird.
3. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat nach Maßgabe der von diesem angenommenen Finanzordnung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplanentwurf vor, der den Personalbedarf umfaßt. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit an.
4. Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle sonstigen notwendigen Beschlüsse über die Finanzverwaltung der Agentur.
5. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende jedes Rechnungsjahrs werden Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsprüfung unterworfen.
SONDERTÄTIGKEITEN
Art. 65 ARTIKEL 65
1. Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten können beschließen, im Rahmen dieses Übereinkommens Sondertätigkeiten auszuüben, die nicht unter die nach den Kapiteln I bis V von allen Teilnehmerstaaten auszuübenden Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten, die an diesen Sondertätigkeiten nicht teilzunehmen wünschen, beteiligen sich nicht an diesen Beschlüssen und werden durch sie nicht gebunden. Teilnehmerstaaten, die diese Tätigkeiten ausüben, halten den Verwaltungsrat darüber auf dem laufenden.
2. Für die Durchführung dieser Sondertätigkeiten können die betreffenden Teilnehmerstaaten andere Abstimmungsverfahren als die in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen vereinbaren.
DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Art. 66 ARTIKEL 66
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 67 ARTIKEL 67
1. Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, daß er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
4. Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschließen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.
Art. 68 ARTIKEL 68
1. Ungeachtet des Artikels 67 wird dieses Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten, soweit dies möglich und mit ihrer Gesetzgebung nicht unvereinbar ist, vom 18. November 1974 im Anschluß an die erste Sitzung des Verwaltungsrats an vorläufig angewendet.
2. Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens dauert an
– bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat nach Artikel 67,
– bis 60 Tage nach Eingang einer Notifikation bei der Regierung des Königreichs Belgien, daß der betreffende Staat nicht zustimmen wird, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, oder
– bis zum Ablauf der in Artikel 67 genannten Frist für die Notifikation der Zustimmung durch den betreffenden Staat.
Art. 69 ARTIKEL 69
1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschließt.
2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung der Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.
Art. 70 ARTIKEL 70
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf Hoheitsgebiete innerhalb seiner Grenzen Anwendung findet, für deren Ölversorgung er rechtlich verantwortlich ist.
2. Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Artikel 69 Absatz 2 zurückgenommen werden.
Art. 71 ARTIKEL 71
1. Dieses Übereinkommen steht für jedes Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Beitritt offen, das in der Lage und bereit ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit über jeden Antrag auf Beitritt.
2. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, dessen Antrag auf Beitritt stattgegeben wurde, am zehnten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung des Königreichs Belgien oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 2 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3. Bis zum 1. Mai 1975 kann der Beitritt vorläufig unter den in Artikel 68 dargelegten Bedingungen erfolgen.
Art. 72 ARTIKEL 72
1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 73 ARTIKEL 73
Der Verwaltungsrat kann dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig ändern. Die Änderung tritt in einer Weise in Kraft, die der Verwaltungsrat einstimmig festlegt, wobei er dafür Sorge trägt, daß die Teilnehmerstaaten ihren verfassungsrechtlichen Verfahren entsprechen können.
Art. 74 ARTIKEL 74
Dieses Übereinkommen unterliegt nach dem 1. Mai 1980 einer allgemeinen Überprüfung.
Art. 75 ARTIKEL 75
Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert allen Teilnehmerstaaten die Hinterlegung jeder in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, und jeder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder jede Änderung desselben, jede Kündigung des Übereinkommens und den Eingang jeder sonstigen Erklärung oder Notifikation.
Art. 76 ARTIKEL 76
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt; diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.
ANLAGE
NOTSTANDSRESERVEN
Anl. 1 ARTIKEL 1
1. Die gesamten Ölvorräte werden nach den OECD- und EWG-Definitionen gemessen, die wie folgt revidiert werden:
A. Vorräte, die einbezogen werden:
Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert
– in Raffinerietanks
– in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl
– in Tanklagern an Rohrleitungen
– in Leichtern
– in Küstentankschiffen
– in im Hafen liegenden Öltankschiffen
– in Bunkern für Binnenschiffe
– als Tankbodenbestand
– in Betriebsvorräten
– von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder anderweitig unter staatlicher Kontrolle.
B. Vorräte, die nicht einbezogen werden:
(a) noch nicht gefördertes Rohöl
(b) Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert
– in Rohrleitungen
– in Schienentankwagen
– in Tanklastwagen
– in Bunkern für Seeschiffe
– bei Tankstellen und im Einzelhandel
– von sonstigen Verbrauchern
– in Tankschiffen auf See
– als militärische Vorräte.
2. Der Teil der Ölvorräte, der auf die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats angerechnet werden kann, entspricht seinen gesamten Ölvorräten auf Grund der obigen Definition abzüglich derjenigen Vorräte, die nach technischer Feststellung selbst im ernsteren Notstand absolut nicht verfügbar sind. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft dieses Konzept und berichtet über Kriterien zur Messung absolut nicht verfügbarer Vorräte.
3. Bis zur Beschlußfassung in dieser Angelegenheit zieht jeder Teilnehmerstaat bei der Messung seiner Notstandsreserven 10 Prozent von seinen Gesamtvorräten ab.
4. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über
(a) die Modalitäten der Einbeziehung von Naphtha, das nicht als Motoren- und Flugbenzin verwendet wird, in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden;
(b) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Behandlung von Bunkerbeständen für die Seeschiffahrt im Notstand und der Einbeziehung dieser Bunkerbestände in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden;
(c) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Drosselung der Nachfrage bei Bunkerbeständen für Flugzwecke;
(d) die Möglichkeit, einen Teil der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf See befindlichen Ölmenge auf die Pflicht-Notstandsreserven anzurechnen;
(e) die Möglichkeit, durch Einsparungen im Verteilungssystem die in einem Notstand verfügbaren Vorräte zu vergrößern.
Anl. 1 ARTIKEL 2
1. Als Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger wird der normale Ölverbrauch bezeichnet, der im Notstand durch andere Energieträger ersetzt werden kann, unter der Voraussetzung, daß diese Kapazität im Notstand staatlicher Kontrolle unterliegt, innerhalb eines Monats in Betrieb genommen werden kann und daß sichere Vorräte an alternativen Energieträgern verwendungsfähig zur Verfügung stehen.
2. Der Vorrat an alternativen Energieträgern wird in Öleinheiten ausgedrückt.
3. Die Vorräte an alternativen Energieträgern, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bereitgehalten werden, können auf die Pflicht-Notstandsreserven angerechnet werden, soweit sie während des Selbstversorgungszeitraums verwendet werden können.
4. Die bereitgehaltene zusätzliche Produktion eines alternativen Energieträgers, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bestimmt ist, wird vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf die Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet wie die bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
5. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über
(a) die Angemessenheit der in Absatz 1 genannten Frist von einem Monat,
(b) die Berechnungsbasis für die Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger auf der Grundlage der Vorräte an alternativen Energieträgern vorbehaltlich des Absatzes 3.
Anl. 1 ARTIKEL 3
Ein Teilnehmerstaat kann die in einem anderen Staat unterhaltenen Ölvorräte auf seine Pflicht-Notstandsreserven anrechnen, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, daß sie die Beförderung dieser Vorräte in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.
Anl. 1 ARTIKEL 4
1. Als bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung wird die potentielle Ölförderung eines Teilnehmerstaats bezeichnet, die über die normale Ölförderung innerhalb seines Hoheitsbereichs hinausgeht und die
– staatlicher Kontrolle unterliegt und
– im Notstand innerhalb des Selbstversorgungszeitraums in Betrieb genommen werden kann.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über
(a) die Konzeption und Methoden zur Messung der in Absatz 1 genannten bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung,
(b) die Angemessenheit des „Selbstversorgungszeitraums“ als Frist, (c) die Frage, ob eine bestimmte Menge der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung für die Zwecke der Selbstversorgung im Notstand wertvoller ist als die gleiche Menge an Ölvorräten, den Umfang einer möglichen Anrechnung der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung und die Methode ihrer Berechnung.
Anl. 1 ARTIKEL 5
Die einem Teilnehmerstaat innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Staates zur Verfügung stehende bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung kann vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf seine Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet werden wie die innerhalb des eigenen Hoheitsbereichs bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, daß sie die Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen zusätzlichen Kapazität in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.
Anl. 1 ARTIKEL 6
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über die Möglichkeit der Anrechnung von langfristigen Investitionen, die zur Verringerung der Abhängigkeit eines Teilnehmerstaats von Öleinfuhren führen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.
Anl. 1 ARTIKEL 7
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über den in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bezugszeitraum, wobei sie insbesondere Faktoren wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjukturelle Änderungen berücksichtigt.
2. Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Änderung der Definition des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums bedürfen der Einstimmigkeit.
Anl. 1 ARTIKEL 8
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß über alle Elemente der Kapitel I bis IV des Übereinkommens, um mögliche mathematische und statistische Anomalien zu beseitigen.
Anl. 1 ARTIKEL 9
Die Berichte der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen über die in dieser Anlage genannten Angelegenheiten werden dem Geschäftsführenden Ausschuß bis zum 1. April 1975 vorgelegt. Der Geschäftsführende Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975 mit Stimmenmehrheit, sofern nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage etwas anderes bestimmt.