BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über ein Internationales EnergieprogrammArt. 41

Art. 41ARTIKEL 41

In Kraft seit 10. Juli 1976
Up-to-date

1. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern.

2. Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fördern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.

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