1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
– Ölvorräte,
– Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
– bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
2. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.
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