Art. 72 ARTIKEL 72 — Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.