BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über ein Internationales EnergieprogrammArt. 72

Art. 72ARTIKEL 72

In Kraft seit 10. Juli 1976
Up-to-date

1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.

2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

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