1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt erfüllt die ihr in den Kapiteln V und VI zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel V und VI fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
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