1. Im Rahmen des besonderen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Durchführung der Notstandsmaßnahmen notwendig sind.
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 und Artikel 33 erfüllen kann.
3. Auf Grund dieser und anderer verfügbarer Informationen wird das Sekretariat die Ölversorgung und den Ölverbrauch der Gruppe und jedes Teilnehmerstaats laufend beobachten.
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