BundesrechtInternationale VerträgeZolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

In Kraft seit 25. Februar 1948
Up-to-date

Artikel 1.

Art. 1

(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.

(2) Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.

Artikel 2.

Art. 2

(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.

(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

Artikel 3.

Art. 3

Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen- und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staate geltenden Bestimmungen maßgebend.

Artikel 4.

Art. 4

Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe und dienen daher sowohl dem österreichischen als dem schweizerischen Zolldienst.

Artikel 5.

Art. 5

Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.

Artikel 6.

Art. 6

(1) Die in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs errichteten österreichischen Zollämter sind zur österreichischen Zollabfertigung im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr in der Ein-, Aus- und Durchfuhr befugt; sie sind zur Handhabung der österreichischen Gesetze über die Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Zahlungsmitteln berechtigt.

(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist darauf zu sehen, daß die Waren unmittelbar aus der Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der anderen übergehen. Die Zollabfertigung der Waren ist von den Beamten des Staates, aus welchem die Waren austreten und dann von den Beamten des Staates, in welchem der Eintritt stattfindet, vorzunehmen. Diese Amtshandlung soll zur Abkürzung des Verfahrens von den Beamten beider Staaten, soweit dies tunlich ist, gleichzeitig oder doch in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen werden. Die Verladung der nach dem österreichischen Zollgebiet weitergehenden Güter und die Ausladung der aus Österreich austretenden Güter wird durch Angestellte beider Zollverwaltungen überwacht.

Artikel 7.

Art. 7

(1) Die nach den österreichischen Gesetzen strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und abgabenrechtlichen Vorschriften, gegen die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen sowie gegen die Devisenvorschriften, die in den internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs begangen werden, können vom österreichischen Zollpersonal verfolgt und nach den österreichischen Strafbestimmungen abgeurteilt werden.

(2) Den österreichischen Zollbehörden steht das Recht zu, im Bereiche dieser Bahnhöfe Untersuchungen zur Feststellung der in Abs. (1) angeführten Zuwiderhandlungen vorzunehmen, Gegenstände der Zuwiderhandlungen und Beweismittel in den österreichischen Revisionssälen und Zollhallen zurückzuhalten und zur Sicherstellung der Zölle, sonstigen Abgaben, Strafen und Kosten zu beschlagnahmen. Ferner steht ihnen das Recht zu, die zurückbehaltenen oder beschlagnahmten Gegenstände nach Benachrichtigung der schweizerischen Zollbehörden auf österreichisches Zollgebiet zu verbringen oder sie in der Schweiz durch Vermittlung eines zuständigen Beamten verkaufen zu lassen. Sofern es sich um Waren handelt, die in die Schweiz eingeführt werden, dürfen diese daselbst verkauft werden, nachdem die Einfuhrzollabgaben bezahlt wurden, denen sie unterworfen sind. Die österreichischen Zollbehörden dürfen auf schweizerischem Zollgebiet keine Verhaftungen vornehmen. Ebenso dürfen sie Personen, die sich bereits auf schweizerischem Gebiet befinden, nicht nach Österreich zurückweisen.

(3) Auf Ansuchen der österreichischen Zollbehörden werden die zuständigen schweizerischen Behörden:

a) Zeugen und Sachverständige einvernehmen sowie amtliche Erhebungen veranlassen und deren Ergebnis beglaubigen und mitteilen;

b) den Angeschuldigten oder Verurteilten Prozeßakten und Verfügungen der österreichischen Verwaltung eröffnen.

Artikel 8.

Art. 8

Die schweizerischen Behörden werden den Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs denselben Schutz und denselben Beistand gewähren wie den Beamten der eigenen Zollämter.

Artikel 9.

Art. 9

(1) Die Beamten der beiden österreichischen Zollämter haben die Strafgesetze und Polizeivorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St. Gallen zu beachten und sind in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Behörden unterworfen.

(2) In gleicher Weise ist das Personal des österreichischen Zolldienstes für strafbare Handlungen, die auf liechtensteinischem Gebiet begangen wurden, den liechtensteinischen Gesetzen und der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte unterworfen.

(3) Im Falle der Verhaftung eines Beamten der österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs durch die schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden wegen Vergehen oder Verbrechen wird die vorgesetzte österreichische Zollbehörde sogleich von dieser Verfügung unter Bekanntgabe des Grundes der Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 10.

Art. 10

(1) Das den österreichischen Zollämtern in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs zugewiesene Zollpersonal trägt in der Regel nur im Dienst an der Zollstelle und auf dem Weg von und zu dieser sowie bei Begleitung der Eisenbahnzüge die vorgeschriebene Uniform.

(2) Den inspizierenden österreichischen Zollorganen steht das Recht zu, bei Inspizierung der österreichischen Dienststellen in St. Margrethen und Buchs die vorgeschriebene Uniform zu tragen.

(3) Zur Bewachung der Zollgüter und der Zollamtskassen während der Nacht und zur Begleitung der Züge dürfen die österreichischen Zollorgane ihre Waffen tragen.

Artikel 11.

Art. 11

(1) Die in den genannten Bahnhöfen im Dienste stehenden Beamten und Angestellten der österreichischen Zollverwaltung, mit Einschluß ihrer Familien, genießen bei ihrer ersten Niederlassung Befreiung von Zoll- und anderen Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Effekten und andern Haushaltsgegenstände, Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.

(2) Die Dienstuniformen des österreichischen Zollpersonals in St. Margrethen und Buchs und ihre persönliche Bewaffnung sind bei der Einfuhr in die Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder anderen Abgabe befreit, ebenso die Möbel, Werkzeuge, Geräte, Muster, Formulare, Bücher, Materialien für die Untersuchung und Bemusterung der Waren usw., welche die österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu Dienstzwecken benötigen.

(3) Die Zoll- und Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf die für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Zollokale notwendigen Materialien.

(4) Alle in diesem Artikel aufgeführten Gegenstände sind aber vorher beim schweizerischen Zolldienst anzumelden.

(5) Die Aus- und Einfuhrverbote, die in der Schweiz bestehen oder von ihr erlassen werden, sind auch für die Dienstsendungen des österreichischen Zollpersonals von einem Staate zum anderen einzuhalten.

(6) Es herrscht indessen Einverständnis darüber, daß irgendein Verbot, beispielsweise für die Einfuhr von Bürogegenständen (wie Schreibpapier, Register, Kontrollinstrumente usw.), nicht angewendet wird, wenn das betreffende Material für den Dienstbetrieb der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs unerläßlich ist.

Artikel 12.

Art. 12

Das in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs im Dienste stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremden polizeilichen Gebühren befreit.

Artikel 13.

Art. 13

(1) Die Bezeichnung der bei den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zu beschäftigenden Beamten und Angestellten unterliegt der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des III. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Rang jedes in Frage kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei in St. Gallen anzumelden.

(2) Sollten sich Beamte der Übertretung schweizerischer Gesetze oder Vorschriften schuldig machen, so werden die österreichischen Behörden unverzüglich dem von der schweizerischen Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung der fehlbaren Beamten Folge geben.

Artikel 14.

Art. 14

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.

Artikel 15.

Art. 15

Um dem Zollpersonal die Dienstausführung zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform auf folgenden Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet:

a) Verbindungsstrecken von der Schweiz über österreichisches Gebiet, nach der Schweiz, in beiden Richtungen:

1. Von der großen Furka über „Auf den Platten“ nach Punkt 2328 (Grenze) – Jes.

2. Vom Plasseckenpaß zum Grubenpaß.

3. Von Widnau nach Schmitter (unterer Rheinspitz).

4. Von Büchel nach Ruggell, dem Rhein entlang oder unter Benützung des Fahrweges über Bangs.

5. Von Kriessern nach Diepoldsau (oberer Rheinspitz).

6. Vom Royasattel (Punkt 1636) – Garsella-Kopf – Drei Schwestern unter Benützung vom Gebiet zwischen dem Garsella-Kopf und den Drei Schwestern.

7. Von der Fuorcla Zeblas oder Samnaunerjoch nach der Fuorcla Gronda (Punkt 2752, Grenze).

8. Benützung des sogenannten “Liechtensteinerweges” zwischen Bettlerjoch und Große Furka über die österreichische Alp Barthümel.

b) Verbindungsstrecken von Österreich über schweizerisches Gebiet nach Österreich, in beiden Richtungen:

1. Von Höchst über St. Margrethen-Straße nach dem österreichischen Bahnzollamt von St. Margrethen und Recht zum Zollbegleit von Warentransporten auf dieser Strecke.

2. Benützung des Hin- und Rückweges über Monsteinau durch das in Lustenau stationierte und beim österreichischen Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst leistende Zollpersonal.

3. Vom Sarottla- zum Plasseckenpaß.

4. Vom Ochsenthal über Punkt 3091 (Grenze) – Silvrettagletscher – Rothfurka – Klosterthal.

5. Vom österreichischen Martinsbruck über das schweizerische Martina und Weinberg nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache, sowie den Leiter des österreichischen Zollamtes in Martinsbruck.

6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache.

Artikel 16.

Art. 16

Besondere Erleichterungen.

a) Zugunsten des Österreichischen Zolldienstes.

Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zu Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Rheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.

b) Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes.

Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.

c) Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Rhein vorstoßenden Sand- und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke in das Gebiet des anderen Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den oberen Rheinlauf.

Artikel 17.

Art. 17

Die in Artikel 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.

Artikel 18.

Art. 18

(1) Die zwischen dem österreichischen, in den internationalen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs im Dienste stehenden Zollpersonal und seinen Vorgesetzten in Österreich auszuwechselnden amtlichen Briefpostgegenstände können durch die Post unmittelbar dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal bei Ankunft direkt entgegengenommen werden. Die Organe der schweizerischen Postverwaltung sind ermächtigt, diesen unmittelbaren, taxfreien Austausch amtlicher Briefpostgegenstände zu überprüfen, wobei Einverständnis darüber herrscht, daß eine solche Überprüfung nur ausnahmsweise und in Gegenwart des österreichischen Personals vorgenommen werden soll.

(2) Die von dem in St. Margrethen und Buchs im Dienste stehenden österreichischen Zollpersonal abgesandten oder an dasselbe gerichtete privaten Briefpostgegenstände sind dagegen der ordentlichen Taxpflicht unterworfen und müssen in beiden Richtungen durch Vermittlung der schweizerischen Post befördert werden.

Artikel 19.

Art. 19

Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.

Artikel 20.

Art. 20

(1) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an, wo sie von dem einen oder andern der vertragsschließenden Teile gekündigt wird.

(2) Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

Anl. 1

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunde hat folgender Notenwechsel stattgefunden:

„Schweizerische Gesandtschaft

in Österreich

Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze, ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich:

Feldscher

Seiner Exzellenz

Herrn Bundeskanzler

Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundeskanzleramt,

Wien.“

„Republik Österreich

Der Bundeskanzler

Zahl 125.388-6VR/48

Wien, den 25. Februar 1948.

Herr Gesandter!

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken, haben Sie unter dem heutigen Datum folgendes Schreiben an mich gerichtet:

„Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze, ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich:

Feldscher“

Ich beehre mich, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und mich mit seinem Inhalt einverstanden zu erklären.

Herrn

a. o. Ges. u. bev. Minister

Dr. Peter Anton Feldscher,

Schweizerische Gesandtschaft,

Wien, III.,

Prinz-Eugen-Straße 7.“