BundesrechtInternationale VerträgeZolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)Art. 17

Art. 17

In Kraft seit 25. Februar 1948
Up-to-date

Die in Artikel 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.

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