(1) Die in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs errichteten österreichischen Zollämter sind zur österreichischen Zollabfertigung im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr in der Ein-, Aus- und Durchfuhr befugt; sie sind zur Handhabung der österreichischen Gesetze über die Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Zahlungsmitteln berechtigt.
(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist darauf zu sehen, daß die Waren unmittelbar aus der Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der anderen übergehen. Die Zollabfertigung der Waren ist von den Beamten des Staates, aus welchem die Waren austreten und dann von den Beamten des Staates, in welchem der Eintritt stattfindet, vorzunehmen. Diese Amtshandlung soll zur Abkürzung des Verfahrens von den Beamten beider Staaten, soweit dies tunlich ist, gleichzeitig oder doch in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen werden. Die Verladung der nach dem österreichischen Zollgebiet weitergehenden Güter und die Ausladung der aus Österreich austretenden Güter wird durch Angestellte beider Zollverwaltungen überwacht.
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