BundesrechtInternationale VerträgeZolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 25. Februar 1948
Up-to-date

Das in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs im Dienste stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremden polizeilichen Gebühren befreit.

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