(1) Die Bezeichnung der bei den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zu beschäftigenden Beamten und Angestellten unterliegt der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des III. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Rang jedes in Frage kommenden Beamten zu unterbreiten. Diese Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei in St. Gallen anzumelden.
(2) Sollten sich Beamte der Übertretung schweizerischer Gesetze oder Vorschriften schuldig machen, so werden die österreichischen Behörden unverzüglich dem von der schweizerischen Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung der fehlbaren Beamten Folge geben.
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