Besondere Erleichterungen.
a) Zugunsten des Österreichischen Zolldienstes.
Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zu Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Rheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.
b) Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes.
Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.
c) Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Rhein vorstoßenden Sand- und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke in das Gebiet des anderen Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den oberen Rheinlauf.
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