(1) Die nach den österreichischen Gesetzen strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und abgabenrechtlichen Vorschriften, gegen die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen sowie gegen die Devisenvorschriften, die in den internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs begangen werden, können vom österreichischen Zollpersonal verfolgt und nach den österreichischen Strafbestimmungen abgeurteilt werden.
(2) Den österreichischen Zollbehörden steht das Recht zu, im Bereiche dieser Bahnhöfe Untersuchungen zur Feststellung der in Abs. (1) angeführten Zuwiderhandlungen vorzunehmen, Gegenstände der Zuwiderhandlungen und Beweismittel in den österreichischen Revisionssälen und Zollhallen zurückzuhalten und zur Sicherstellung der Zölle, sonstigen Abgaben, Strafen und Kosten zu beschlagnahmen. Ferner steht ihnen das Recht zu, die zurückbehaltenen oder beschlagnahmten Gegenstände nach Benachrichtigung der schweizerischen Zollbehörden auf österreichisches Zollgebiet zu verbringen oder sie in der Schweiz durch Vermittlung eines zuständigen Beamten verkaufen zu lassen. Sofern es sich um Waren handelt, die in die Schweiz eingeführt werden, dürfen diese daselbst verkauft werden, nachdem die Einfuhrzollabgaben bezahlt wurden, denen sie unterworfen sind. Die österreichischen Zollbehörden dürfen auf schweizerischem Zollgebiet keine Verhaftungen vornehmen. Ebenso dürfen sie Personen, die sich bereits auf schweizerischem Gebiet befinden, nicht nach Österreich zurückweisen.
(3) Auf Ansuchen der österreichischen Zollbehörden werden die zuständigen schweizerischen Behörden:
a) Zeugen und Sachverständige einvernehmen sowie amtliche Erhebungen veranlassen und deren Ergebnis beglaubigen und mitteilen;
b) den Angeschuldigten oder Verurteilten Prozeßakten und Verfügungen der österreichischen Verwaltung eröffnen.
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