(1) Die zwischen dem österreichischen, in den internationalen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs im Dienste stehenden Zollpersonal und seinen Vorgesetzten in Österreich auszuwechselnden amtlichen Briefpostgegenstände können durch die Post unmittelbar dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal bei Ankunft direkt entgegengenommen werden. Die Organe der schweizerischen Postverwaltung sind ermächtigt, diesen unmittelbaren, taxfreien Austausch amtlicher Briefpostgegenstände zu überprüfen, wobei Einverständnis darüber herrscht, daß eine solche Überprüfung nur ausnahmsweise und in Gegenwart des österreichischen Personals vorgenommen werden soll.
(2) Die von dem in St. Margrethen und Buchs im Dienste stehenden österreichischen Zollpersonal abgesandten oder an dasselbe gerichtete privaten Briefpostgegenstände sind dagegen der ordentlichen Taxpflicht unterworfen und müssen in beiden Richtungen durch Vermittlung der schweizerischen Post befördert werden.
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