(1) Die Beamten der beiden österreichischen Zollämter haben die Strafgesetze und Polizeivorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St. Gallen zu beachten und sind in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Behörden unterworfen.
(2) In gleicher Weise ist das Personal des österreichischen Zolldienstes für strafbare Handlungen, die auf liechtensteinischem Gebiet begangen wurden, den liechtensteinischen Gesetzen und der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte unterworfen.
(3) Im Falle der Verhaftung eines Beamten der österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs durch die schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden wegen Vergehen oder Verbrechen wird die vorgesetzte österreichische Zollbehörde sogleich von dieser Verfügung unter Bekanntgabe des Grundes der Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden.
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