Vorwort
Artikel 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1
1. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für
a) Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten;
b) Schenkungen von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten; und
c) generationenwechselnde Vermögensübertragungen, wenn der angenommene Geber im Zeitpunkt der angenommenen übertragung einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
2. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder
a) nach dem Recht der Vertragsstaaten oder
b) durch ein anderes übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
Art. 2
1. Die Steuern, für die das Abkommen gilt, sind
a) in den Vereinigten Staaten: die Bundeserbschaftssteuer; die Bundesschenkungssteuer; und die Bundessteuer auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen;
b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung des Abkommens einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.
3. Im Sinne des Artikels 10 gilt das Abkommen für Steuer jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 12 gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 3
1. Im Sinne dieses Abkommens
a) umfaßt der Ausdruck “Vereinigte Staaten” die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht jedoch Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;
b) umfaßt der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Vereinigten Staaten oder Österreich;
d) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen Bevollmächtigten;
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuer zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
STEUERLICHER WOHNSITZ
Art. 4
1. Im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person einen Wohnsitz:
a) in den Vereinigten Staaten, wenn sie nach dem Recht der Vereinigten Staaten dort ansässig ist;
b) in Österreich, wenn sie für Zwecke der österreichischen Besteuerung in Österreich ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten wohnhaft, so gilt vorbehaltlich Absatz 3 folgendes:
a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnsätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat wohnhaft, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c) hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als im dem Staat gelegen, dessen Staatsbürgerschaft sie besaß;
d) besaß die natürliche Person die Staatsbürgerschaft beider Staaten oder keines der Staaten, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
3. War eine natürliche Person
a) Staatsbürger nur eines der Vertragsstaaten,
b) im Sinne des Absatze 1 in beiden Vertragsstaaten wohnhaft und
c) während eines vorangehenden Zeitraumes von zehn Jahren insgesamt weniger als führ Jahre (einschließlich vorübergehender Abwesenheit) im Sinne des Absatze 1 im anderen Vertragsstaat wohnhaft,
gilt die natürliche Person als ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 als in dem Staat wohnhaft, dessen Staatsbürger sie war.
Artikel 5
UNBEWEGLICHES VERMÖGEN
Art. 5
1. übertragungen und angenommene übertragungen von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Artikel 6
VERMÖGEN EINER BETRIEBSSTÄTTE UND VERMÖGEN EINER DER AUSÜBUNG EINES FREIEN BERUFES DIENENDEN FESTEN EINRICHTUNG
Art. 6
1. übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt - ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen -, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3. Der Ausdruck “Betriebsstätte” umfaßt insbesondere
a) eine Zweigniederlassung,
b) eine Geschäftsstelle,
c) eine Fabrikationsstätte,
d) eine Werkstätte,
e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
4. Bauausführungen, Montagen oder dem Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen dienende Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, begründen nur dann eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.
6. übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das zu einer im anderen Staat gelegenen und der Ausübung von selbständiger Arbeit dienenden festen Einrichtung gehört - ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen -, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 7
NICHT AUSDRüCKLICH ERWÄHNTES VERMÖGEN
Art. 7
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 dürfen übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das nicht nach den Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel 5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel, so wird das Wesen dieser Rechte nach dem Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen Gebers oder des Geschenkgebers befindet.
Artikel 8
SCHULDENABZUG UND BEFREIUNGEN
Art. 8
1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der festen Einrichtung abgezogen.
3. übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
4. Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1 anzuwenden ist.
5. Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, in einem Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.
6. Wird ein Schuld in übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug nach dem Recht eines Vertragsstaates, das eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.
Artikel 9
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Art. 9
1. Die Vereinigten Staaten werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, Vermögensübertragungen sowie angenommene Vermögensübertragungen ihrer Staatsbürger nach ihrem Recht so zu besteuern, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. In diesem Zusammenhang umfaßt der Ausdruck “Staatsbürger” auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der Grund für den Verlust der Staatsbürgerschaft vornehmlich die Steuervermeidung (in diesem Zusammenhang einschließlich der Bundeseinkommensteuer) war; dies gilt jedoch nur dür einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die durch die Absätze 2, 3 und 6 dieses Artikels oder die durch die Artikel 10 oder 11 eingeräumten Vorteile.
2. Besteuern die Vereinigten Staaten auf Grund des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft einer natürlichen Person, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) besteuert Österreich Vermögensübertragungen und angenommene Vermögensübertragungen gemäß Artikel 5 oder 6, so rechnen die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem Recht von solchen Vermögensübertragungen und angenommenen Vermögensübertragungen erhobenen Steuern den Betrag an, der der in Österreich von diesen Vermögensübertragungen und angenommenen Vermögensübertragungen gezahlten Steuer entspricht;
b) war die natürliche Person Staatsbürger der Vereinigten Staaten und im Zeitpunkt ihres Todes, der Schenkung oder der angenommenen Vermögensübertragung in Österreich wohnhaft, rechnen die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem Recht erhobenen Steuern von übertragungen und angenommenen übertragungen von Vermögen (ausgenommen Vermögen, dessen übertragung oder angenommene übertragung die Vereinigten Staaten gemäß Artikel 5 oder 6 besteuern dürfen) den Betrag an, der der in Österreich von diesen Vermögensübertragungen und angenommenen Vermögensübertragungen gezahlten Steuer entspricht. Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten nicht für ehemalige Staatsbürger der Vereinigten Staaten, bei denen der Grund für den Verlust der Staatsbürgerschaft vornehmlich die Vermeidung von Steuern der Vereinigten Staaten (in diesem Zusammenhang einschließlich der Bundeseinkommensteuer) war.
3. Besteuern die Vereinigten Staaten die Vermögensübertragung eines Nachlasses, so schließt die in Absatz 2 gewährte Steueranrechnung jene Steuerbeträge ein, die von Österreich auf Vorschenkungen des Erblassers erhoben wurden, sofern die übertragung dieses Vermögens in den Vereinigten Staaten der Nachlaßbesteuerung unterliegt.
4. Die Anrechnung gemäß Absatz 2 und 3 darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer der Vereinigten Staaten nicht übersteigen, die auf die übertragung oder die angenommene übertragung von Vermögen entfällt, für das die Steueranrechnung gemäß diesen Absätzen zulässig ist.
5. Besteuert Österreich auf Grund des Wohnsitzes des Verstorbenen oder des Geschenkgebers, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Österreich nimmt Vermögen, das auf Grund desselben steuerliches Tatbestandes gemäß Artikel 5 und 6 in den Vereinigten Staaten besteuert werden darf, von der Besteuerung aus;
b) Österreich nimmt außerdem Vermögen, das auf Grund einer Vorschenkung oder angenommenen Vermögensübertragung gemäß Artikel 5 bis 7 dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten besteuert werden durfte, von der Besteuerung aus; Vermögen, das gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens in Österreich besteuert werden durfte, wird jedoch nicht von der Besteuerung ausgenommen;
c) Österreich darf bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen mitberücksichtigen.
6. Ansprüche auf Anrechnung der österreichischen Steuer oder auf Erstattung der Steuer der Vereinigten Staaten gemäß diesem Artikel können bis spätestens zwei Jahre nach der endgültigen Festsetzung (durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte) und Zahlung der Steuer, für die die Anrechnung gemäß diesem Artikel beansprucht wird, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, die Festsetzung und Zahlung der Steuer, für die die Anrechnung gemäß diesem Artikel beansprucht wird, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, die Festsetzung und Zahlung erfolgte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Todes, der Schenkung oder der angenommenen Vermögensübertragung. Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Zehnjahresfrist verlängern, falls Umstände eintreten, die die Festsetzung oder Zahlung der Steuern, die dem Anspruch auf Anrechnung zugrunde liegen verhindern. Erstattungsansprüche, die sich nur auf dieses Abkommen gründen, werden nicht verzinst.
Artikel 10
GLEICHBEHANDLUNG
Art. 10
1. Staatsbürger eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsbürger des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat wohnhaft sind. Für Zwecke der Besteuerung in den Vereinigten Staaten befinden sich Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, nicht in den gleichen Verhältnissen wie Staatsbürger Österreichs, die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind.
2. Die nach dem Recht eines der beiden Staaten errichteten Körperschaften, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in Österreich keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen solche Körperschaften unterliegen würden, wenn ihr Kapital in gleicher Weise in Österreich ansässigen natürlichen Personen gehört oder der Kontrolle solcher Personen unterliegt. Der vorstehende Satz gilt im Grundsatz sinngemäß, wenn nach dem Recht eines der beiden Staaten errichtete Körperschaften, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in Österreich ansässigen natürlichen Person oder mehreren solchen Personen gehören, in den Vereinigten Staaten besteuert werden.
3. Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietsköperschaften erhoben werden.
Artikel 11
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
Art. 11
1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig oder dessen Staatsbürger sie ist, unterbreiten. Die Eingabe muß innerhalb eines Jahres nach endgültiger Erledigung oder Abweisung des Anspruches auf Befreiung, Anrechnung oder Rückerstattung auf Grund des Abkommens eingebracht werden.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verstädnigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 12
INFORMATIONSAUSTAUSCH
Art. 12
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen von Amts wegen oder über Ersuchen die Information aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Nachrichtenaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der Steuererhebung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichtete er einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Erteilung von Informationen für die Erhebung von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, in gleicher Weise und im gleichen Umfang einholen, wie wenn die Steuer des erstgenannten Staates die Steuer des anderen Staates wäre und von diesem anderen Staat festgesetzt worden wäre. über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in der Form von qualifizierten Zeugenaussagen (despositions of witnesses) und beglaubigten Kopien unredigierter Originalunterlagen (einschließlich Büchern, Aufzeichnung, Erklärungen, Protokollen, Konten oder Schriften) im gleichen Umfang beschaffen, wie solchen Unterlagen und Schriftstücke nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.
4. Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats können Schriftstücke an Personen im anderen Vertragsstaat im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung für Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.
5. Für Zwecke dieses Artikels gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
Artikel 13
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Art. 13
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler Organisationen oder Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die in bezug auf die Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuern auf generationswechselnde Vermögensübertragungen in keinem der Vertragsstaaten als wohnhaft behandelt werden.
Artikel 14
INKRAFTTRETEN
Art. 14
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen und generationswechselnde Vermögensübertragungen, die an oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
Artikel 15
KÜNDIGUNG
Art. 15
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten ist und auf Schenkungen und generationenwechselnde Vermögensübertragungen, die nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, Österreich, in zweifacher Urschrift, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, am 21. Juni 1982