1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 dürfen übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das nicht nach den Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel 5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel, so wird das Wesen dieser Rechte nach dem Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen Gebers oder des Geschenkgebers befindet.
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