1. Im Sinne dieses Abkommens
a) umfaßt der Ausdruck “Vereinigte Staaten” die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht jedoch Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;
b) umfaßt der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Vereinigten Staaten oder Österreich;
d) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen Bevollmächtigten;
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuer zukommt, für die das Abkommen gilt.
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