1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der festen Einrichtung abgezogen.
3. übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
4. Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1 anzuwenden ist.
5. Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, in einem Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.
6. Wird ein Schuld in übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug nach dem Recht eines Vertragsstaates, das eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.
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