BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA)Art. 13

Art. 13DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

In Kraft seit 01. Juli 1983
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