1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen von Amts wegen oder über Ersuchen die Information aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Nachrichtenaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der Steuererhebung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichtete er einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Erteilung von Informationen für die Erhebung von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, in gleicher Weise und im gleichen Umfang einholen, wie wenn die Steuer des erstgenannten Staates die Steuer des anderen Staates wäre und von diesem anderen Staat festgesetzt worden wäre. über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in der Form von qualifizierten Zeugenaussagen (despositions of witnesses) und beglaubigten Kopien unredigierter Originalunterlagen (einschließlich Büchern, Aufzeichnung, Erklärungen, Protokollen, Konten oder Schriften) im gleichen Umfang beschaffen, wie solchen Unterlagen und Schriftstücke nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.
4. Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats können Schriftstücke an Personen im anderen Vertragsstaat im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung für Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.
5. Für Zwecke dieses Artikels gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
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