1. übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt - ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen -, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3. Der Ausdruck “Betriebsstätte” umfaßt insbesondere
a) eine Zweigniederlassung,
b) eine Geschäftsstelle,
c) eine Fabrikationsstätte,
d) eine Werkstätte,
e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
4. Bauausführungen, Montagen oder dem Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen dienende Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, begründen nur dann eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.
6. übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das zu einer im anderen Staat gelegenen und der Ausübung von selbständiger Arbeit dienenden festen Einrichtung gehört - ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen -, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
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