1. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für
a) Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten;
b) Schenkungen von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten; und
c) generationenwechselnde Vermögensübertragungen, wenn der angenommene Geber im Zeitpunkt der angenommenen übertragung einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
2. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder
a) nach dem Recht der Vertragsstaaten oder
b) durch ein anderes übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.
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