1. Staatsbürger eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsbürger des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat wohnhaft sind. Für Zwecke der Besteuerung in den Vereinigten Staaten befinden sich Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, nicht in den gleichen Verhältnissen wie Staatsbürger Österreichs, die nicht in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind.
2. Die nach dem Recht eines der beiden Staaten errichteten Körperschaften, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in Österreich keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen solche Körperschaften unterliegen würden, wenn ihr Kapital in gleicher Weise in Österreich ansässigen natürlichen Personen gehört oder der Kontrolle solcher Personen unterliegt. Der vorstehende Satz gilt im Grundsatz sinngemäß, wenn nach dem Recht eines der beiden Staaten errichtete Körperschaften, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in Österreich ansässigen natürlichen Person oder mehreren solchen Personen gehören, in den Vereinigten Staaten besteuert werden.
3. Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietsköperschaften erhoben werden.
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