1. Im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person einen Wohnsitz:
a) in den Vereinigten Staaten, wenn sie nach dem Recht der Vereinigten Staaten dort ansässig ist;
b) in Österreich, wenn sie für Zwecke der österreichischen Besteuerung in Österreich ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten wohnhaft, so gilt vorbehaltlich Absatz 3 folgendes:
a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnsätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat wohnhaft, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c) hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als im dem Staat gelegen, dessen Staatsbürgerschaft sie besaß;
d) besaß die natürliche Person die Staatsbürgerschaft beider Staaten oder keines der Staaten, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
3. War eine natürliche Person
a) Staatsbürger nur eines der Vertragsstaaten,
b) im Sinne des Absatze 1 in beiden Vertragsstaaten wohnhaft und
c) während eines vorangehenden Zeitraumes von zehn Jahren insgesamt weniger als führ Jahre (einschließlich vorübergehender Abwesenheit) im Sinne des Absatze 1 im anderen Vertragsstaat wohnhaft,
gilt die natürliche Person als ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 als in dem Staat wohnhaft, dessen Staatsbürger sie war.
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