BundesrechtInternationale VerträgeGrenzverkehr (Schweiz)

Grenzverkehr (Schweiz)

In Kraft seit 25. Februar 1948
Up-to-date

Artikel 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1

(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstoßenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der Zollgrenze ab, erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.

(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.

Artikel 2.

Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.

Art. 2

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:

1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere sowie der erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Staates gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.

Die Verbringung über die Grenze der für die Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus der jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt, an dem er sie betreten hat. Die Verbringung von Tieren über die Grenze ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Zollbehörden bestimmt werden.

2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.

3. Für Grundstücke, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, außerdem sämtliche Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rebbaues bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

4. Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.

(2) Die Abgabebefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere (einschließlich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.

(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.

(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jenseitigen Grenzzone zeitweilig land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmäßig spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen, ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls abgaben- und gebührenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, daß der Überbringer noch an demselben Tag, an dem er die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.

Artikel 3.

Markt- und Hausierverkehr.

Art. 3

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß von Lebensmitteln und Getränken.

Artikel 4.

Grenzveredlungs- und Reparaturverkehr; Waren zum vorübergehenden Gebrauch.

Art. 4

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:

1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Staates zur handwerksmäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Staates verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter anderem auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.

2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Hanf zum Reiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch, daß die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind. Die abgabenfreien Mengen der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.

(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden. Die Frist für die abgabenfreie Rückkehr in die Herkunftszone wird von den beiden Zollverwaltungen einvernehmlich unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens sechs Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes oder zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten.

2. Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren, Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und Gespanne einschließlich des erforderlichen Futters für die Tiere sowie den erforderlichen Betriebsstoff für die Fahrzeuge.

3. Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum ungewissen Verkauf außerhalb des Meß- und Marktverkehrs eingeführt werden.

4. Muster von Lebensmitteln können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden, sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich den zuständigen öffentlichen Behörden abgegeben werden.

Artikel 5.

Verkehr mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren.

Art. 5

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:

1. Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren), die in Mengen von höchstens 500 g sowie gewöhnliche Getränke (Wein, Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische und saure Milch) in Mengen von höchstens zwei Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht werden.

Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft wurden und von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht werden.

2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke, mit Ausnahme von Wein, Most und Bier.

3. Die von Bewohnern der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch aus der anderen Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich nicht um mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.

Artikel 6.

Andere Erleichterungen.

Art. 6

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

1. Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Staates stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Staates.

2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone.

3. Trauerkränze, ferner Sträuße aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Artikel 7.

Verkehr von Medizinalpersonen und Abfertigung von Medizinalwaren.

Art. 7

(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.

(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche die Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.

Artikel 8.

Einseitige Vergünstigungen.

A. Einfuhr nach Österreich.

Art. 8

1. In der österreichischen Grenzzone ansässige Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem Tage kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.

2. Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen künstlichen Süßstoff einmal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktage in einer Menge von 12,5 g einführen.

3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfel- oder Laibform).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.

4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der österreichischen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, einem Zollsatz von 1,10 K für 100 kg:

Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert, jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.

5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken oder offen in Kisten, Steigen oder Körben.

B. Einfuhr nach der Schweiz.

Art. 8

1. Frisches Gemüse und Kartoffel, die in der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung haben und den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.

2. Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermäßigten Zollansatz von 10 sFr. für 1 q:

Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht übersteigen.

Artikel 9 (Anm.: richtig: 9.)

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.

Art. 9

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.

Artikel 10.

Zahlungen im Grenzverkehr.

Art. 10

Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

Artikel 11.

Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen.

Art. 11

(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.

(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, daß der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.

Artikel 12.

Gesundheits- und veterinärpolizeiliche Bestimmungen, Staatsmonopol.

Art. 12

(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind.

(2) Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschließenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.

Artikel 13.

Zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt.

Art. 13

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschließenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Maßnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.

(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschließenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt, nicht berührt werden.

Artikel 14.

Schiffsverkehr auf dem Bodensee.

Art. 14

(1) Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen- und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschließenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmaßnahmen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

(2) Wasserfahrzeuge und Militär, Polizei- und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beiderseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.

Artikel 15.

Ständige gemischte Kommission.

Art. 15

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 16.

Schlußbestimmungen.

Art. 16

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.

Anlage 1

Tierseuchenübereinkommen.

Artikel 1.

Anl. 1

(1) Die Bewohner der in den Grenzbezirken (Grenzzonen) gelegenen Ortschaften können mit ihren eigenen Tieren zur Vornahme landwirtschaftlicher Arbeiten, zur Ausübung ihres Gewerbes, zum Belegen, Verschneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung die Grenze jederzeit nach beiden Richtungen überschreiten.

(2) Jeder der beiden Staaten wird diesen nachbarlichen Grenzverkehr in einem möglichst einfachen Verfahren regeln.

Artikel 2.

Anl. 1

(1) Im gegenseitigen Verkehr über die Grenze werden über der Bedingung der Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr, die Sömmerung und Bestoßung von Alpweiden gestattet, sofern die Tiere von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sind.

(2) Jeder der beiden Staaten wird von Jahr zu Jahr bestimmen, auf welche Grenzgebiete sich die Bestoßung durch Tiere aus dem Gebiet des anderen Staates zu erstrecken hat, und dies sowie die zulässige Höchstdauer der Bestoßung dem anderen Staate rechtzeitig zur Kenntnis bringen.

(3) Für die Durchführung der Sömmerung und Alpbestoßung über die Grenze gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Artikel 3 bis 7.

Artikel 3.

Anl. 1

(1) Die Tiere müssen 20 Tage vor dem Grenzübertritt beim zuständigen Amtstierarzt (in Österreich beim Bezirkstierarzt, in der Schweiz beim Kantonstierarzt) schriftlich angemeldet werden, der die Vorsteher der Bestimmungsgemeinden zu verständigen hat.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

a) Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers;

b) Tiergattung;

c) Anzahl der Tiere jeder Gattung;

d) Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung;

e) die Gemeinde und die Weide, wohin die Tiere getrieben werden sollen;

f) den von den Tieren zurückzulegenden Weg zum Weideplatz sowie die Art und Weise, wie dieser bezogen werden soll (Auftrieb zu Fuß oder Beförderung mit der Eisenbahn usw.);

g) Eingangszollamt des Bestimmungsstaates und Tag des Grenzübertrittes.

(3) Der Gemeindevorsteher hat von der Anmeldung Kenntnis zu nehmen und sie unverzüglich an die von jedem der beiden Staaten zu bezeichnende zuständige Stelle weiterzuleiten.

Artikel 4.

Anl. 1

(1) Der Grenzübertritt hat, soweit tunlich, an einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem solchen zu erfolgen.

(2) Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens fünf Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt worden sind und bezeugen, daß die Tiere gesund sind und daß in der Herkunftsgemeinde seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Seuche vorgekommen ist.

(3) Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Wutkrankheit sowie von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit Ausnahme der Tuberkulose nicht in Höfen vorkommen, aus denen die Tiere aufgetrieben werden, für die Ausstellung eines derartigen Gesundheitsscheines kein Hindernis, ist jedoch darauf zu vermerken. Tiere aus Beständen, die in der Schweiz dem staatlichen Tuberkulosebekämpfungsverfahren angeschlossen sind, dürfen nur dann zur Sömmerung gebracht werden, wenn Gewähr besteht, daß sie im Nachbarstaate mit keinem anderen oder einzig mit tuberkulosefreien Tieren in Berührung kommen.

(4) An der Grenze sind die Tiere vom zuständigen Grenztierarzt oder seinem Stellvertreter zu besichtigen, der ihre Begleitpapiere prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.

(5) Sind die Begleitpapiere in Ordnung und gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinem seuchenpolizeilichen Bedenken Anlaß, so gestattet der Grenztierarzt den Übertritt über die Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm mit einem Sichtvermerk versehen und von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen. Wenn begründete Gefahr besteht, daß während der Weidezeit in den betreffenden Gegenden die Maul- und Klauenseuche auftreten wird, kann die obligatorische Schutzimpfung gegen diese Seuche angeordnet werden.

Artikel 5.

Anl. 1

Die Gesundheitsscheine können für eine Mehrzahl von Tieren ausgestellt werden, sofern alle Tiere demselben Besitzer gehören und in die gleiche Gemeinde geführt werden. In anderen Fällen ist für jedes Tier ein besonderer Schein notwendig.

Artikel 6.

Anl. 1

(1) Jeder Besitzer hat den Zollbehörden beider Staaten ein doppelt ausgefertigtes und eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis der Tiere zu übergeben.

(2) Soweit es sich um Großvieh handelt, sind die einzelnen Tiere nicht bloß nach Gattung, sondern auch nach Geschlecht, Alter und besonderen Kennzeichen, wie namentlich auch Trächtigkeit, genau anzugeben.

Artikel 7.

Anl. 1

Bei der Heimkehr der Tiere händigt der Grenztierarzt die Gesundheitsscheine dem Begleitpersonal wieder aus. Er vermerkt auf ihnen den Tag des Rückübertritts sowie Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere und die seuchenunbedenkliche Herkunft. Wenn während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teil der Herden oder in einem Ort auftritt, durch den die Rückkehr der Tiere erfolgen soll, so ist die Rückkehr nach dem Gebiet des anderen Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen, welche die maßgebenden Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung einvernehmlich festlegen.

Artikel 8.

Anl. 1

(1) Der tägliche Weidgang ist gestattet, sofern beim Eintrittszollamt für die Herden oder Tiere eines jeden Viehbesitzers ein Gesundheitsschein hinterlegt wird, auf dem der gesamte Viehbestand des Besitzers (unter Angabe von Ohrmarken oder Hornbrand jedes Tieres) angegeben wird.

(2) Die Besitzer haben den Zollorganen von allen zur Weide gehenden Tieren eine eigenhändig unterzeichnete Liste mit genauer Beschreibung zu übergeben.

(3) Während des Weidganges sind die Tiere periodischen Untersuchungen durch einen amtlichen Tierarzt in ihrem Herkunftsstandort zu unterziehen.

Artikel 9.

Anl. 1

Beim Ausbruch oder bei begründetem Verdacht von Seuchen steht es jedem der beiden Staaten frei, nach Maßgabe seiner Tierseuchengesetzgebung für den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Verkehr einschränkende Verfügungen zu treffen.

Artikel 10.

Anl. 1

(1) Abgesehen von den im vorstehenden besonders geregelten Verhältnissen, werden auf den gegenseitigen Verkehr mit Tieren des Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie mit Einhufern und mit Hausgeflügel, ferner mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, die Bestimmungen der Seuchengesetzgebung der beiden Staaten Anwendung finden.

(2) Insbesondere unterliegen Tiere, die aus dem Gebiete des einen nach dem Gebiete des anderen Staates eingeführt werden sollen, der tierärztlichen Grenzkontrolle; sie müssen mit Gesundheitsscheinen gedeckt sein, die von einem amtlichen Tierarzte ausgestellt worden sind und bezeugen, daß die Tiere gesund sind und aus einer Gegend kommen, in welcher seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche vorgekommen ist.

Artikel 11.

Anl. 1

(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dem Gebiete des einen durch das Gebiet des anderen Staates unterliegt keiner Beschränkung, wenn die Tiere mit den im Ursprungsstaat gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft gedeckt sind, an der Grenze frei von jeder auf die betreffende Tiergattung übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit befunden werden und Sicherheit besteht, daß der Bestimmungsstaat und etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.

(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiet des einen durch das Gebiet des anderen Staates auf der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen Wagen ist ohne Beschränkung zulässig.

Artikel 12.

Anl. 1

(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dritten Staaten nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden Staaten wird unter folgenden Bedingungen gestattet werden:

a) Die Transporte sind zum voraus zwecks Erteilung der Durchfuhrbewilligung amtlich anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben die Zahl und Gattung der Tiere, deren Herkunfts- und Bestimmungsort, die Ein- und Ausgangsstation.

b) Die Tiere müssen von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sein.

c) Beim Eintritt der Tiere in das Gebiet desjenigen Staates, durch welchen die Durchfuhr stattfinden soll, wird eine amtstierärztliche Untersuchung vorgenommen. Wird dabei festgestellt, daß Tiere an einer anzeigepflichtigen Seuche erkrankt sind, so ist der Transport zurückzuweisen.

d) Ist der Transport von dem einen Staat zur Durchfuhr angenommen worden, so ist der andere Staat verpflichtet, ihn an der Grenze ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Tiere zu übernehmen.

e) Der Transit kann gegenüber einem dritten Staat gesperrt werden, wenn dies wegen des Seuchenstandes auch für die Einfuhr geschehen ist.

(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dritten Staaten nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden Staaten wird in plombierten Wagen ohne Beschränkungen gestattet werden, falls Sicherheit besteht, daß der Bestimmungsstaat und etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.

(3) Die beiden Staaten werden sich stets rechtzeitig, und zwar auf telegraphischem Weg, alle auf diesen Verkehr Bezug habenden Verbote und Beschränkungen bekanntgeben.

Artikel 13.

Anl. 1

(1) Die beiden Staaten verpflichten sich, gemäß ihren Vorschriften alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen zu treffen.

(2) Insbesondere verpflichten sie sich, die Desinfektion der für den Tierverkehr benutzten Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

Artikel 14.

Anl. 1

(1) Die beiden Staaten werden sich über den Seuchenstand gegenseitig fortlaufend unterrichten. Die amtlichen Berichte hierüber sind mindestens alle 14 Tage und mit möglichster Raschheit unmittelbar auszutauschen.

(2) Wenn in dem Gebiete eines der beiden Staaten die Rinderpest oder Lungenseuche oder in den Grenzgebieten die Maul- und Klauenseuche ausbricht, wird die zuständige Zentralbehörde des anderen Staates von dem Ausbruch und der Verbreitung der Seuche sofort auf telephonischem Wege direkt verständigt werden.

(3) Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich außerdem die Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt verständigen.

(4) Wird bei Tieren, die aus dem Gebiet des einen nach dem Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, nach erfolgtem Grenzübertritt eine Seuche festgestellt, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen Staate unverweilt zuzusenden.

Artikel 15.

Anl. 1

Das vorliegende Tierseuchenübereinkommen bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.

Anl. 2

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden hat folgender Notenwechsel stattgefunden:

„ Schweizerische Gesandtschaft in Österreich

Wien, den 25. Februar 1948.

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf den heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung ausdrücklich festzustellen, daß

a) durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Artikel 17 bis 21) des Vertrages vom 27. August 1870 gegenstandslos geworden sind;

b) der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als noch in Geltung betrachtet wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte in Österreich:

Feldscher

Seiner Exzellenz

Herrn Bundeskanzler

Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundeskanzleramt,

Wien.”

Wien, den 25. Februar 1948.

„Republik Österreich

Der Bundeskanzler

Zahl 125.388-6VR/48

Herr Gesandter!

Anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden, betreffend das zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Gallen am 30. April 1947 unterzeichnete Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken, haben Sie unter dem heutigen Datum folgendes Schreiben an mich gerichtet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens.)

Ich beehre mich, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und mich mit seinem Inhalt einverstanden zu erklären.

Herrn

a. o. Ges. u. bev. Minister

Dr. Peter Anton Feldscher,

Schweizerische Gesandtschaft,

Wien, III.,

Prinz-Eugen-Straße 7.“