(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.
(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche die Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.
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