(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Staates zur handwerksmäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Staates verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter anderem auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.
2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Hanf zum Reiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch, daß die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind. Die abgabenfreien Mengen der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.
(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden. Die Frist für die abgabenfreie Rückkehr in die Herkunftszone wird von den beiden Zollverwaltungen einvernehmlich unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.
(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens sechs Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes oder zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten.
2. Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren, Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und Gespanne einschließlich des erforderlichen Futters für die Tiere sowie den erforderlichen Betriebsstoff für die Fahrzeuge.
3. Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum ungewissen Verkauf außerhalb des Meß- und Marktverkehrs eingeführt werden.
4. Muster von Lebensmitteln können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden, sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich den zuständigen öffentlichen Behörden abgegeben werden.
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