(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise