(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.
(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, daß der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.
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