(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere sowie der erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Staates gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.
Die Verbringung über die Grenze der für die Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus der jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt, an dem er sie betreten hat. Die Verbringung von Tieren über die Grenze ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Zollbehörden bestimmt werden.
2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3. Für Grundstücke, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, außerdem sämtliche Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rebbaues bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.
4. Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.
(2) Die Abgabebefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere (einschließlich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.
(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.
(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jenseitigen Grenzzone zeitweilig land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmäßig spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen, ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls abgaben- und gebührenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, daß der Überbringer noch an demselben Tag, an dem er die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.
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