BundesrechtInternationale VerträgeGrenzverkehr (Schweiz)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 25. Februar 1948
Up-to-date

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden