1. In der österreichischen Grenzzone ansässige Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem Tage kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.
2. Die in Ziffer 1 genannten Personen dürfen künstlichen Süßstoff einmal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktage in einer Menge von 12,5 g einführen.
3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfel- oder Laibform).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.
4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der österreichischen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, einem Zollsatz von 1,10 K für 100 kg:
Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert, jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.
5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken oder offen in Kisten, Steigen oder Körben.
1. Frisches Gemüse und Kartoffel, die in der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung haben und den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.
Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.
2. Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermäßigten Zollansatz von 10 sFr. für 1 q:
Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, b und c des schweizerischen Zolltarifs).
Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht übersteigen.
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