Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:
1. Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren), die in Mengen von höchstens 500 g sowie gewöhnliche Getränke (Wein, Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische und saure Milch) in Mengen von höchstens zwei Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht werden.
Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft wurden und von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht werden.
2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke, mit Ausnahme von Wein, Most und Bier.
3. Die von Bewohnern der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch aus der anderen Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich nicht um mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.
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