(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschließenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Maßnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.
(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschließenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Maßnahmen, betreffend den Grenzübertritt, nicht berührt werden.
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