Vorwort
Artikel I
Art. 1
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Sofern in diesem Vertrag nichts anders bestimmt wird, wird Rechtshilfe auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt. Für die Rechtshilfe durch Zustellung ist es nicht erforderlich, daß im ersuchten Vertragsstaat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig ist.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 erbetene Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe verbundene Aufwand im Verhältnis zu der im ersuchenden Vertragsstaat zu erwartenden Strafe nicht gerechtfertigt wäre.
Artikel II
Art. 2
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet
a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;
b) in Gnadensachen;
c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer internationaler Vereinbarungen anzuwenden sind.
Artikel III
Art. 3
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird im Rahmen von Artikel I auch in Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel geleistet. Die Rechtshilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Vertragsstaates keine Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des ersuchenden Vertragsstaates enthält.
(2) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten gemäß Absatz 1 stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
Artikel IV
Art. 4
(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder durch diese erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dies nach der Rechtsordnung des ersuchenden Vertragsstaates zulässig ist und nicht
a) die unmittelbare Übergabe an den Geschädigten oder einen durch diesen Beauftragten möglich ist,
b) die Gegenstände im ersuchten Vertragsstaat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
c) hinsichtlich der Gegenstände im ersuchten Vertragsstaat die Einziehung oder der Verfall tatsächlich ausgesprochen wird oder
d) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Vertragsstaat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die betreffende Abgabe selbst schuldet.
Artikel V
Art. 5
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Vertragsstaat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet sinngemäß Anwendung.
(2) Zur Tätigkeit der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz, in der Slowakischen Republik der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder des Justizministeriums der Slowakischen Republik.
Artikel VI
Art. 6
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Vertragsstaat eine Justizbehörde zuständig wäre.
Artikel VII
Art. 7
(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Gegenstände oder Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.
Artikel VIII
Art. 8
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.
Artikel IX
Art. 9
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Gestattet der ersuchte Vertragsstaat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich wieder zu überstellen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.
(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für die Beförderung dieser Person durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Übereinkommens sind auf die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle anzuwenden.
Artikel X
Art. 10
(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Der ersuchte Vertragsstaat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Auskünfte über getilgte (gelöschte) Eintragungen werden keinesfalls erteilt.
Artikel XI
Art. 11
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt. Kann einem solchen Ersuchen keine Ausfertigung einer richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für die Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.
Artikel XII
Art. 12
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren. Rechtshilfeersuchen der slowakischen Justizbehörden werden den Gerichten der Republik Österreich übermittelt;
Rechtshilfeersuchen der österreichischen Justizbehörden werden, wenn bereits Anklage erhoben worden ist, den Gerichten, sonst den Staatsanwaltschaften der Slowakischen Republik übermittelt. Die Vermittlung durch das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder das Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen werden durch das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und durch die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder das Justizministerium der Slowakischen Republik übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Weg übermittelt.
(3) An andere Personen als den Beschuldigten zuzustellende Schriftstücke können auch unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr geltenden Vorschriften übermittelt werden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre, gelten in beiden Vertragsstaaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
(4) Die im Artikel X dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
(5) In Anwendung dieses Vertrages können von den Justizbehörden zweisprachige Formblätter verwendet werden.
Artikel XIII
Art. 13
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, nicht angeschlossen.
(2) Den zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates anzuschließen, die von einem amtlich bestellten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragsstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
(4) Schriftstücken, die nach Artikel XII Absatz 3 dieses Vertrages unmittelbar im Postweg zugestellt werden, ist in jedem Fall eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates anzuschließen. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates versehen, so gilt die Zustellung in beiden Vertragsstaaten als nicht bewirkt. Bei der Zustellung an eigene Staatsangehörige kann auf Übersetzungen verzichtet werden.
Artikel XIV
Art. 14
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.
Artikel XV
Art. 15
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige zur Strafverfolgung werden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates ein Strafverfahren in derselben Weise einleiten wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung. Sind im ersuchten Vertragsstaat für Verfahren wegen Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht die Justizbehörden zuständig, so leiten sie die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde weiter. Der Schriftverkehr nach Artikel 21 des Übereinkommens findet zwischen den Staatsanwaltschaften der Republik Österreich einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik andererseits statt.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob eine Anzeige nach Artikel 21 des Übereinkommens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Vertragsstaat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(4) Ein zur Einleitung des Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die in dem ersuchenden Vertragsstaat vorliegt, ist auch im ersuchten Vertragsstaat wirksam; nur nach der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates erforderliche Anträge oder Ermächtigungen können innerhalb einer von den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.
(5) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.
Ihr werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
b) eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach der Rechtsordnung des Vertragsstaates, in dem die Tat begangen worden ist, anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
(6) Die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen werden dem ersuchenden Vertragsstaat sobald wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht verzichtet. Rechte des ersuchten Vertragsstaates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt.
Artikel XVI
Art. 16
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,
a) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
b) wenn die im ersuchten Vertragsstaat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
c) wenn aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.
Artikel XVII
Art. 17
(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Justizministerium der Slowakischen Republik ausgetauscht.
(2) Jeder Vertragsstaat, der die Benachrichtigung nach Artikel 22 des Übereinkommens vorgenommen hat, übermittelt dem anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatliche Maßnahmen erforderlich werden.
(3) Der Schriftverkehr nach Absatz 2 findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits statt.
Artikel XVIII
Art. 18
(Zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Justizbehörden:
a) für die Republik Österreich: die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
b) für die Slowakische Republik: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium;
Artikel XIX
Art. 19
(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel XX
Art. 20
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Preßburg ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft. Der Vertrag tritt auch ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zwischen den Vertragsstaaten des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.