(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Justizministerium der Slowakischen Republik ausgetauscht.
(2) Jeder Vertragsstaat, der die Benachrichtigung nach Artikel 22 des Übereinkommens vorgenommen hat, übermittelt dem anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatliche Maßnahmen erforderlich werden.
(3) Der Schriftverkehr nach Absatz 2 findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium der Slowakischen Republik andererseits statt.
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