(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,
a) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
b) wenn die im ersuchten Vertragsstaat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
c) wenn aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.
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