(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.
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