(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder durch diese erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dies nach der Rechtsordnung des ersuchenden Vertragsstaates zulässig ist und nicht
a) die unmittelbare Übergabe an den Geschädigten oder einen durch diesen Beauftragten möglich ist,
b) die Gegenstände im ersuchten Vertragsstaat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
c) hinsichtlich der Gegenstände im ersuchten Vertragsstaat die Einziehung oder der Verfall tatsächlich ausgesprochen wird oder
d) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Vertragsstaat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die betreffende Abgabe selbst schuldet.
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