(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Vertragsstaat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet sinngemäß Anwendung.
(2) Zur Tätigkeit der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz, in der Slowakischen Republik der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik oder des Justizministeriums der Slowakischen Republik.
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