(Zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Justizbehörden:
a) für die Republik Österreich: die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
b) für die Slowakische Republik: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium;
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